
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkauf, Lieferung, Planung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur
Unternehmen
K&K Gastro- und Fleischereitechnik GmbH & Co. KG
Anschrift
Höfchenstraße 13, 36154 Hosenfeld, Deutschland
Kontakt
Telefon: 06650 8907610 · E-Mail: info@gastro-kk.de
Register
HRA 6383, Amtsgericht Fulda · USt-IdNr.: DE343630868
Stand: 22. September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der K&K Gastro- und Fleischereitechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „K&K“) und ihren Kunden über Planung und Beratung, den Verkauf und die Lieferung von Geräten und Zubehör, Montage und Inbetriebnahme sowie Wartungs- und Reparaturleistungen.
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das konkrete Angebot oder die Auftragsbestätigung, gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn K&K ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; gegenüber Verbrauchern bleibt die Einbeziehung individuell ausgehandelter Vereinbarungen unberührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen sind keine verbindlichen Angebote. Anfragen des Kunden sind unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot von K&K innerhalb der dort genannten Frist annimmt oder K&K die Bestellung beziehungsweise Beauftragung in Textform bestätigt. Beginnt K&K auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits vorher mit der Ausführung, kann der Vertrag auch durch die Aufnahme der Leistung zustande kommen.
(3) Technische Angaben, Abbildungen, Maße und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technisch notwendige oder branchenübliche geringfügige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen.
§ 3 Planung, Beratung und Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin in Bezug genommenen Unterlagen. Eine Beratung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten Anforderungen und den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen.
(2) Der Kunde stellt K&K rechtzeitig vollständige und richtige Informationen, Maße, Pläne, Anschlusswerte und sonstige notwendige Unterlagen zur Verfügung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet K&K keine Prüfung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, baurechtlicher Zulässigkeit oder der Eignung kundenseitig vorhandener Versorgungsleitungen.
(3) Änderungs- und Zusatzwünsche nach Vertragsschluss werden nur geschuldet, wenn K&K sie bestätigt. Hierdurch entstehender Mehraufwand sowie angemessene Terminverschiebungen werden gesondert vereinbart. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 4 Preise und Kostenvoranschläge
(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben; Liefer-, Fahrt-, Verpackungs-, Montage- oder sonstige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss gesondert ausgewiesen, soweit sie anfallen.
(2) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Wird bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag erkennbar, dass der veranschlagte Betrag wesentlich überschritten wird, informiert K&K den Kunden unverzüglich und holt dessen Entscheidung über die Fortführung ein.
(3) Leistungen, die auf Wunsch des Kunden über den vereinbarten Umfang hinaus erbracht werden, sind zusätzlich zu vergüten, sofern der Kunde vor ihrer Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten informiert wurde oder die Zusatzleistung zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich war und eine vorherige Abstimmung nicht möglich war.
§ 5 Zahlung und Abschlagszahlungen
(1) Zahlungsplan, Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich aus dem Angebot oder der Rechnung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung und Erbringung der geschuldeten Leistung fällig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und die gesetzlichen Voraussetzungen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
(2) Bei Projekten mit mehreren Leistungsphasen kann K&K angemessene Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte oder bereitgestellte Leistungen verlangen, soweit dies im Angebot oder Zahlungsplan vereinbart ist oder ein gesetzlicher Anspruch besteht. Gegenüber Verbrauchern gelten vorrangig die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften.
(3) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbraucher, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt oder die Aufrechnung gesetzlich zwingend zulässig ist.
§ 6 Lieferung und Termine
(1) Liefer- und Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Anderenfalls handelt es sich um voraussichtliche Termine.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und von K&K nicht zu vertretender Ereignisse verlängern die Leistungsfrist angemessen. K&K informiert den Kunden unverzüglich. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder dem Kunden ein weiteres Abwarten unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Zusätzliche Kosten entstehen dem Kunden dadurch nicht, sofern sie nicht vorher vereinbart wurden.
§ 7 Gefahrübergang und Versand
(1) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware auf den Verbraucher über. Beauftragt der Verbraucher selbstständig einen nicht von K&K benannten Beförderer, gelten die gesetzlichen Sonderregeln.
(2) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bei Versendung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Ist eine Montage oder Inbetriebnahme geschuldet, geht die Gefahr für den montierten Leistungsgegenstand grundsätzlich mit Abnahme über.
§ 8 Mitwirkung des Kunden und Baustellenvoraussetzungen
(1) Der Kunde sorgt rechtzeitig und auf eigene Kosten für freien Zugang zum Leistungsort, geeignete Zufahrts- und Einbringwege, erforderliche Genehmigungen sowie die im Angebot bezeichneten Strom-, Wasser-, Abwasser-, Gas-, Netzwerk- und sonstigen Anschlüsse. Die Anschlüsse müssen den gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen.
(2) Der Kunde weist K&K auf besondere Gefahren, verdeckte Leitungen, Altlasten, empfindliche Oberflächen und betriebliche Sicherheitsvorgaben hin. Arbeitsbereiche sind frei und sicher zugänglich zu halten.
(3) Verzögerungen und zusätzliche Aufwendungen, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, können nach vorheriger Information angemessen berechnet werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Montage, Inbetriebnahme und Abnahme
(1) Soweit Montage oder Inbetriebnahme vereinbart ist, führt K&K diese nach den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang aus. Einweisung, Probebetrieb oder Dokumentation werden geschuldet, soweit sie vereinbart oder für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind.
(2) Nach Fertigstellung findet eine förmliche Abnahme statt, wenn eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; festgestellte Mängel werden im Protokoll dokumentiert und innerhalb angemessener Frist bearbeitet.
(3) Setzt K&K nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und nimmt der Kunde die Leistung innerhalb dieser Frist nicht ab, gelten die gesetzlichen Regeln zur Abnahmefiktion. Gegenüber Verbrauchern tritt eine solche Wirkung nur ein, wenn K&K den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von K&K.
(2) Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von K&K. Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an K&K ab. K&K nimmt die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
(3) Der Kunde informiert K&K unverzüglich über Pfändungen, Beschädigungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware. Eine Verarbeitung oder Verbindung erfolgt gegenüber Unternehmern anteilig für K&K, ohne dass daraus Verpflichtungen für K&K entstehen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt K&K auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 11 Wartung und Reparatur
(1) Der Kunde beschreibt Fehler und bisherige Reparaturversuche möglichst vollständig. K&K ist zur Diagnose und zu den vereinbarten Wartungs- oder Reparaturarbeiten berechtigt. Eine bestimmte Fehlerursache oder ein Reparaturerfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ergibt die Prüfung, dass eine Reparatur technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, informiert K&K den Kunden. Vereinbarte Diagnose-, Fahrt- und Prüfkosten bleiben vergütungspflichtig, soweit sie transparent vereinbart wurden.
(3) Ausgebaute Teile gehen in das Eigentum von K&K über, sofern der Kunde nicht spätestens bei Auftragserteilung ihre Rückgabe verlangt und keine gesetzlichen Entsorgungspflichten entgegenstehen. Bei Wartung und Reparatur darf K&K gleichwertige Ersatzteile verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 12 Mängelrechte
(1) Für Verbraucher gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Mängelrechte. Bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt K&K insbesondere die gesetzlich geschuldeten Aufwendungen der Nacherfüllung. Zwingende Beweislast- und Verjährungsregeln bleiben unberührt.
(2) Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen, sofern § 377 HGB anwendbar ist. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung beziehungsweise, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Arglist, Garantie, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette oder soweit das Gesetz insbesondere für Bauwerke oder entsprechend verwendete Sachen zwingend längere Fristen vorsieht.
(4) Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. K&K gewährt eine eigene Garantie nur, wenn dies ausdrücklich erklärt wurde.
§ 13 Haftung
(1) K&K haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet K&K auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von K&K.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. K&K stellt dem Verbraucher vor Vertragsschluss die für die konkrete Vertragsart geltende Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
(2) Ein Widerrufsrecht kann in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, insbesondere bei nicht vorgefertigten Waren, die nach einer individuellen Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers hergestellt werden oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Über einen Ausschluss informiert K&K vor Vertragsschluss.
(3) Soll eine Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. K&K informiert vorab über einen möglichen Wertersatz und darüber, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
§ 15 Kündigung und Stornierung
(1) Kündigungs-, Rücktritts- und Stornierungsrechte richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Das gesetzliche Recht zur Kündigung eines Werkvertrags sowie Ansprüche auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen bleiben unberührt.
(2) Vereinbaren die Parteien einvernehmlich eine Aufhebung, kann K&K die bis dahin erbrachten Leistungen, bereits bestellte nicht stornierbare Waren und nachgewiesene angemessene Aufwendungen abrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere Aufwendungen entstanden sind.
§ 16 Datenschutz
K&K verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von K&K. Soweit der Kunde personenbezogene Daten Dritter übermittelt, stellt er sicher, dass dies rechtmäßig erfolgt.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
K&K ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.
§ 18 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Fulda ausschließlicher Gerichtsstand. K&K bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.